Klagerücknahme
Mit einer Rücknahme der Klage widerruft der Kläger sein konkretes Rechtsschutzbegehren. Betroffen hiervon ist immer nur die konkrete Klage, das bedeutet, dass der materiell-rechtliche Anspruch und dessen Durchsetzbarkeit davon unberührt bleiben. Dementsprechend ist auch eine erneute Klageerhebung jederzeit wieder möglich.
Die Klagerücknahme ist in § 269 ZPO geregelt. Die Rücknahme kann entweder die gesamte Klage oder nur einen Teil der Klage betreffen. Voraussetzung der Klagerücknahme ist eine einseitige Erklärung des Klägers. Die Rücknahme muss gemäß § 269 II ZPO schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt werden.
Die Rücknahme der Klage ist gemäß § 269 I ZPO nur mit Zustimmung des Beklagten möglich, wenn beide Parteien schon mündlich zur Hauptsache verhandelt haben. Denn in solchen Fällen hat der Beklagte unter Umständen schon ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung. Die Einwilligung des Beklagten wird vermutet, wenn er ihr nicht innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung der Rücknahmeerklärung widersprochen hat.
Mit Rücknahme entfällt die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend. Eine Sachentscheidung ergeht dann nicht mehr. Vorläufige, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen, die während der Rechtshängigkeit ergangen sind, werden automatisch wirkungslos. Die bisher entstandenen Kosten hat grundsätzlich der Kläger zu tragen, da er das Verfahren veranlasst hat und eine Sachentscheidung durch die Rücknahme der Klage verhindert hat. Da jedoch nur die konkrete Klage zurückgenommen worden ist, kann Kläger jederzeit erneut dieselbe Klage erheben.