Klageerzwingungsverfahren
Das Klageerzwingungsverfahren ist in § 172 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Gemäß § 172 Abs. 1 StPO kann der Erstatter einer Strafanzeige - wenn er zugleich auch Verletzter ist - gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen.
Verletzt ist derjenige, der aufgrund des behaupteten Sachverhalts Inhaber des durch den betreffenden Straftatbestand geschützten Rechtsguts ist oder derjenige, in dessen Rechte unmittelbar eingegriffen worden ist. Die Beschwerde hat eine ähnliche Funktion wie der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt. Durch die Beschwerde wird ein Vorverfahren ausgelöst, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen.
Der Staatsanwalt kann der Beschwerde abhelfen, indem er die Ermittlungen wieder aufnimmt und möglicherweise sogar Anklage erhebt. Wird der Beschwerde jedoch nicht abgeholfen, entscheidet gemäß § 172 Abs. 1 StPO der vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwalt beim jeweiligen Oberlandesgericht) über die Angelegenheit. Er kann den Einstellungsbescheid aufheben und die zuständige Staatsanwaltschaft anweisen, die Ermittlungen in der Sache wiede aufzunehmen bzw. Anklage zu erheben. Anderenfalls ist der Antrag zu verwerfen.
Das Klageerzwingungsverfahren darf nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ausnahmen bestehen nur in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Anklage absehen kann, zum Beispiel bei Privatklagedelikten gemäß der §§ 374, 376 StPO und bei Bagatelldelikten im Sinn der §§ 153 ff. StPO.