Klage auf künftige Leistung
Nach § 259 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn nach den Umständen die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Diese Besorgnis besteht immer dann, wenn der Schuldner nicht leisten will.
Rechtsfolge ist eine Verurteilung zur Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. nach Ablauf einer bestimmten Frist. Eine Besonderheit besteht bei der Geltenmachung von Zinsen. Diese können in der Regel erst ab dem künftigen Fälligkeitszeitpunkt, nicht aber schon ab Zustellung der Klage geltend gemacht werden.
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