Kirchensteuer
Die Erhebung der Kirchensteuer ist bereits in Art. 140 Grundgesetz (GG) festgeschrieben. Gemäß Art. 140 GG dürfen anerkannte Religionsgemeinschaften zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern Geld- bzw. Beitragsleistungen erheben. Dabei steht die Kirchensteuer grundsätzlich der Landeskirche zu, in deren Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Steuerpflicht besteht, solange der Steurpflichtige der Kirche angehört und nicht ausgetreten ist. Bei Ehegatten der gleichen Konfession (und bei gemeinsamer Veranlagung) ist die Kirchensteuer auf die gemeinsame Einkommenssteuer anzuwenden.
Die Kirchensteuer wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens bei Arbeitnehmern direkt vom Arbeitgeber einbehalten und ist von diesem auch abzuführen. Die Höhe der Kirchensteuer bemisst sich anhand des Kirchensteuersatzes. Dieser ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.