Verfassungsrecht

Juristische Personen des Privatrechts

Juristische Personen des Privatrechts sind rechtsfähige Gebilde, die die Rechte haben, die eine natürliche Person hat (private Rechte). Die Bildung juristischer Personen des Privatrechts ist nicht beliebig möglich, ihre Eigenheiten und ihre Ausgestaltung sind gesetzlich abschließend geregelt.

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