Verfassungsrecht

Immunität

Immunität ist die Beschränkung der Strafverfolgung gegenüber Abgeordneten. Ein Abgeordneter darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Parlaments, dem er angehört, zur Verantwortung gezogen werden. Jedes Strafverfahren, jede Haft und jede sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten sind auf Verlangen des Parlaments auszusetzen (Art. 46 GG). Die Immunität soll die Funktionsfähigkeit des Parlaments schützen. Sie ist ein Vorrecht des Parlaments, nicht des Abgeordneten, daher für ihn unverzichtbar. Sie begründet ein Prozesshindernis für strafrechtliche Verfahren.

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Indemnität
Indemnität Indemnität bedeutet strafrechtliche Verantwortungsfreiheit (Straflosigkeit), ist also im Unterschied zur Immunität, die ein Prozesshindernis (...)
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