Zivilrecht

Hypothek

Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Sie dient der dinglichen Sicherung einer auf Geld gerichteten Forderung (§ 1113 I BGB). Der Gläubiger der Geldforderung kann bei Fälligkeit statt aus der Forderung aus der Hypothek vorgehen und von dem Eigentümer die Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB verlangen.

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Grundschuld
Grundschuld Die Grundschuld ist in § 1191 BGB normiert. Demnach ist eine Grundschuld eine selbständige dingliche Belastung eines Grundstücks. In Höhe des (...)

Rechtsquellen zum Thema Hypothek 4 weitere Treffer im Gesetz

§ 1113 BGB Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
§ 1115 BGB Eintragung der Hypothek
§ 1116 BGB Brief- und Buchhypothek
§ 1147 BGB Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
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