Hinterlegung
Wenn sich der Gläubiger eines Schuldverhältnisses im Annahmeverzug befindet oder die Person des Gläubigers ungewiss ist, ohne dass den Schuldner hieran ein Verschulden trifft, so kann der Schuldner sich durch Hinterlegung (§ 372 ff. BGB) von seiner Schuld vorläufig (§ 379 BGB) oder endgültig (§ 378 BGB) befreien. Dazu muss es sich um einen hinterlegungsfähigen Gegenstand handeln. Hinterlegungsfähig sind z.B. Geld, Wertpapiere, Urkunden, bewegliche Sache, deren Wert im Verhältnis zu ihrer Größe besonders hoch ist, etc.. Beim Handelskauf sind nach § 373 I HGB alle Waren hinterlegungsfähig. Als Hinterlegungsgrund kommt nur der Annahmeverzug des Gläubigers, die Ungewissheit über die Person des Gläubigers oder ein anderer in der Person des Gläubigers liegender Grund in Betracht.
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Annahme
Eine Annahme ist die in Bezug auf ein Angebot abgegebene Willenserklärung, mit der ein Vertrag begründet wird.
Die Annahme muss dem (...)
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