Strafrecht

Hinreichender Tatverdacht

Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO. Auf der nächsten Stufe spricht man vom hinreichenden Tatverdacht. Der hinreichende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Aktenlage wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss über 50 Prozent liegen.

Der hinreichende Tatverdacht ist gemäß § 170 I StPO Voraussetung der Erhebung der öffentlichen Klage.

Mehr zum Thema
Hinreichender Tatverdacht
2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Anfangsverdacht
Anfangsverdacht Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß (...)
Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht Grundsätzlich gibt es drei Verschiedene Arten des Tatverdachts. In der geringsten Stufe wird vom Anfangsverdacht, in der mittleren Stufen vom (...)

Rechtsquellen zum Thema Hinreichender Tatverdacht 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 170 StPO Entscheidung über eine Anklageerhebung
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Hinreichender Tatverdacht, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Hinreichender Tatverdacht