Anwaltsvergütungsrecht

Hebegebühr

Der Rechtsanwalt kann eine Hebegebühr nach Nr. 1009 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) verlangen, wenn der Schuldner des Mandanten oder ein Dritter Zahlungen an den Rechtsanwalt leistet, die dieser dann an seinen Auftraggeber weiterzuleiten hat. Die Hebegebühr entsteht undabhängig von anderen Gebühren und ist auch nicht auf andere Gebühren anzurechnen. Ausgelöst wird die Hebegebühr durch die Auszahlung der Geldbeträge. Die Höhe der Hebegebühr richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des empfangenen und weitergeleiteten Geldes. Dieser Prozentsatz liegt zwischen 0,25 und 1 Prozent.

Mehr zum Thema Hebegebühr 3 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist am 01.07.2004 in Kraft getreten und hat die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst. Das (...)
Einigungsgebühr
Einigungsgebühr Die Einigungsgebühr ist in der Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt. Sie entspricht ungefähr der (...)
Beratungsgebühr
Beratungsgebühr Die Beratungsgebühr ist in § 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Gemäß § 34 Abs. 1 RVG soll der (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Hebegebühr, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Hebegebühr