Zivilrecht

Grundschuld

Die Grundschuld ist in § 1191 BGB normiert. Demnach ist eine Grundschuld eine selbständige dingliche Belastung eines Grundstücks. In Höhe des vereinbarten Betrages hat der Eigentümer gemäß § 1191 BGB die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Die Grundschuld ist nicht - wie die Hypothek - vom Bestand einer Forderung abhängig. Gemäß § 1192 BGB finden die Vorschriften über die Hypothek auch auf die Grundschuld Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Umstand ergibt, dass diese kein Bestehen einer Forderung voraussetzt.

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Rechtsquellen zum Thema Grundschuld 4 weitere Treffer im Gesetz

§ 1191 BGB Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
§ 1192 BGB Anwendbare Vorschriften
§ 1116 BGB Brief- und Buchhypothek
§ 1117 BGB Erwerb der Briefhypothek
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