Grundschuld
Die Grundschuld ist in § 1191 BGB normiert. Demnach ist eine Grundschuld eine selbständige dingliche Belastung eines Grundstücks. In Höhe des vereinbarten Betrages hat der Eigentümer gemäß § 1191 BGB die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Die Grundschuld ist nicht - wie die Hypothek - vom Bestand einer Forderung abhängig.
Gemäß § 1192 BGB finden die Vorschriften über die Hypothek auch auf die Grundschuld Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Umstand ergibt, dass diese kein Bestehen einer Forderung voraussetzt.
dingliche Belastung
Grundstück
Forderung
Hypothek
Zwangsvollstreckung
Inhabergrundschuld
Eigentümergrundschuld
Mehr zum Thema Grundschuld 2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch
Hypothek
Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Sie dient der dinglichen Sicherung einer auf Geld gerichteten Forderung (§ 1113 I BGB).
Der (...)
Sicherungsgrundschuld
Die Sicherungsgrundschuld sichert einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch durch eine von der Forderung unabhängige Grundschuld. Rechtsgrund für die (...)
Rechtsquellen zum Thema Grundschuld 4 weitere Treffer im Gesetz
§ 1191 BGB
Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
§ 1192 BGB
Anwendbare Vorschriften
§ 1116 BGB
Brief- und Buchhypothek
§ 1117 BGB
Erwerb der Briefhypothek
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Grundschuld, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.