Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung ist nach der Scheidung jeder Ehegatte grundsätzlich für seinen Unterhalt selbst verantwortlich (aber: Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung!)
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Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten
Während des Bestehens der Ehe hat jeder Ehegatte gemäß § 1360 S. 1 BGB einen Anspruch gegen den anderen darauf, dass dieser einen angemessenen (...)
Rechtsquellen zum Thema
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1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 1569 BGB
Grundsatz der Eigenverantwortung
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