Zivilrecht

GmbH Gesellschafterversammlung

Das oberste Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung stellt den Gesellschaftsvertrag fest. Sie trifft Ihre Entscheidungen durch Beschlüsse.

Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält steht nur den Gesellschaftern einer GmbH die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu. In Ausnahmefällen kann auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig sein, insbesondere wenn Entscheidungen anstehen, die schwerwiegende Folgen für einige Gesellschafter hätten.

§ 46 GmbH Gesetz (GmbHG) regelt die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Danach bestimmen die Gesellschafter u.a. über die Feststellung des Jahresergebnisses sowie dessen Verwendung, die Einforderung von Einlage, die Rückzahlung von Nachschüssen, die Teilung oder Einziehung von Gesellschaftsanteilen oder die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung.

Der Gesellschafterversammlung obliegt außerdem die Überprüfung und Überwachung der Geschäftsführung sowie die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten für die GmbH.

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt gemäß § 49 GmbHG. Danach wird die Versammlung durch die Geschäftsführer einberufen. § 49 GmbHG enthält außerdem zwingende Einberufungsgründe, nämlich wenn die Einberufung im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder aber wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Neben den Geschäftsführern können auch einzelne Gesellschafter eine Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen, dies allerdings nur, wenn sie zusammen mit mehr als 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind.

Die Beschlussfassung findet nach Maßgabe des § 47 GmbHG statt. Danach erfolgt die Beschlussfassung grundsätzlich nach Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt dem Gesellschafter eine Stimme. Grundsätzlich genügt eine einfache Mehrheit, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Enthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Die Übertragung des Stimmsrechts ist stets unzulässig mit der Folge der Nichtigkeit.

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Rechtsquellen zum Thema
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4 weitere Treffer im Gesetz

§ 46 GmbHG Aufgabenkreis der Gesellschafter
§ 47 GmbHG Abstimmung
§ 48 GmbHG Gesellschafterversammlung
§ 49 GmbHG Einberufung der Versammlung
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