Gewahrsamsverlust, unbewusst
Fehlt dem getäuschten Gewahrsamsinhaber das Bewusstsein, den Gewahrsam völlig aufzugeben oder zu übertragen, so stellt sein Verhalten keine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB dar, sondern allenfalls eine diebstahlserleichternde Gewahrsamslockerung.
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