Gestaltungsklage
Die Gestaltungsklagen dienen der unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch das Urteil selbst. Die Rechtsänderung tritt dabei mit Rechtskraft des Urteils von selbst ein (z.B Anfechtungsklage, § 42 I 1. Alt. VwGO).
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Die Leistungsklage ist eine Klage, die der Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen dient (z.B. (...)
Feststellungsklage
Im Verwaltungsrecht gibt es verschiedene Feststellungsklagen (§ 43 VwGO). Besondere sind die Fortsetzungsfeststellungsklage, die (...)
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