Gesellschaftsrecht

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR

Zweck und Gründung der GbR

Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften. Sie ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks.

Die GbR ist in den §§ 705 – 740 BGB geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Zur Gründung einer GbR sind mindestens zwei Personen erforderlich. Einpersonengesellschaften sind – anders als bei Kapitalgesellschaften – nicht möglich. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sowie solche (nichtrechtsfähigen) Personenzusammenschlüsse, die im Rechtsverkehr unter ihrer Firma als geschlossene Einheit auftreten, sein.

Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formlos, also auch stillschweigend abgeschlossen werden, Er muss jedoch mindestens enthalten, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und dazu die vereinbarten Beträge leisten. Enthält der Gesellschaftsvertrag aber formbedürftige Leistungsversprechen (z.B. Grundstücksübereignung in das Gesellschaftsvermögen) oder Erwerbspflichten, dann bedarf der ganze Vertrag der Form (Vollständigkeitsgrundsatz). Die Gründung einer GbR unterliegt keinem Publizitätserfordernis, insbesondere kann die GbR nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag muss als unabdingbares Erfordernis die Verabredung eines gemeinsamen Zwecks enthalten, auf dessen Erreichung es den Beteiligten ankommt.

Zweck der GbR kann jeder erlaubte nicht kaufmännische Gesellschaftszweck sein. Dies kann z.B. sein: gemeinsame Ausführung eines freien Berufes, Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, gemeinsame Organisation von Veranstaltungen, Spiel- und Wettgemeinschaften, Kauf- und Wohngemeinschaften, etc. Wenn der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes in kaufmännischer Weise gerichtet ist, wird die GbR ohne weiteres Zutun der Gesellschafter automatisch zu einer offenen Handelsgesellschaft.

§ 709 I BGB sieht eine Gesamtleitung aller Gesellschafter vor. Auch nach außen können wirksame Erklärungen für die Gesellschaft nur abgegeben werden, wenn alle Gesellschafter zusammenwirken. Von dieser gesetzlichen Regelung abweichend können jedoch verschiedene Arten der Geschäftsführung per Vertrag vereinbart werden, z.B. eine Gesamtleitung aller Gesellschafter mit Mehrheitsbeschluss, eine Gesamtleitung mehrerer unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter oder eine Einzelleitung. Grundsätzlich haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften das Gesellschaftsvermögen und alle Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner. Ein Gesellschafter kann persönlich haften, wenn er sich rechtsgeschäftlich verpflichtet hat, d.h. wenn er am Vertragsschluss mitgewirkt hat oder ein GbR-Geschäftsführer mit Vertretungsmacht für ihn gehandelt hat, oder ein Schuldbeitritt zu einer bereits bestehenden Verbindlichkeit vereinbart wurde. Die Haftung kann aber auch beim Abschluss von Rechtsgeschäften von vornherein auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden.

Die Beendigung der GbR vollzieht sich in zwei Stufen. Die erste Stufe ist die Auflösung der Gesellschaft (§§ 723-728 BGB), d.h. die GbR wird mit Eintritt des Auflösungsgrundes aufgelöst. Die Auflösung beendet aber das Gesellschaftsverhältnis nicht, die GbR bleibt unter Aufrechterhaltung ihrer Identität bestehen, wandelt sich jedoch von einer werbenden in eine Auseinander-setzungsgesellschaft um, d.h. es sind nur noch die Geschäfte zu tätigen, die der Auseinandersetzung dienen. Die zweite Stufe ist die Auseinandersetzung der Gesellschaft (§§ 730-735 BGB). Sie verfolgt das Ziel, die gesamthänderische Vermögensgemeinschaft der Gesellschafter durch rechtliche und tatsächliche Verteilung des Gesellschaftsvermögens zu beenden. Eine Auseinandersetzung unterbleibt, wenn kein Gesellschafts-vermögen vorhanden oder kein Gesellschaftsvermögen zu verteilen ist.

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