Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Bei der Regelung der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach den §§ 677 ff. BGB handelt es sich um ein gesetliches Schuldverhältnis zur Regelung der Rechtsverhältnisse, in denen jemand fremde Geschäfte ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung besorgt.
Unterschiede gibt es zwischen der echten und der unechten GoA.
Eine echte GoA nach § 677 BGB liegt vor, wenn jemand für einen anderen ein Geschäft besorgt. Entscheidend für die echte GoA ist der Fremdgeschätsführungswille. Dieser liegt nur vor, wenn der Geschäftsführer den Willen und das Bewusstsein hat, ein fremdes Geschäft als fremdes zu führen.
Eine unechte GoA im Sinne des § 687 II BGB liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes führt, er also keinen Fremdgeschäftsführungwillen hat (angemaßte Eigen-geschäftsführung).
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Der Fremdgeschäftsführungswille ist entscheidendes Merkmal für die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß § 677 BGB. Der Geschäftsführer der GoA (...)
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