Gattungsschuld
Bei der Gattungsschuld bestimmen die Parteien den geschuldeten Leistungsgegenstand bei Vertragsschluss nur nach Gattungsmerkmalen, insbesondere nach seinen natürlichen, technischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften. Es bleibt zunächst offen, mit welchem bestimmten, einzelnen Gegenstand der Schuldner später erfüllen soll. Die auswahl aus der umschriebenen Gattung bleibt dem Schuldner überlassen.
Mehr zum Thema Gattungsschuld 2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch
Stückschuld
Eine Stück- oder Speziesschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand von vornherein durch die Parteien individuell bestimmt wird. Die Parteien (...)
Vorratsschuld
Bei der sog. Vorratsschuld ist der Leistungsgegenstand ebenso wie bei der Gattungsschuld nach Gattungsmerkmalen bezeichnet. Im Unterschied zur (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Gattungsschuld, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.