Fremdgeschäftsführungswille
Der Fremdgeschäftsführungswille ist entscheidendes Merkmal für die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß § 677 BGB. Der Geschäftsführer der GoA handelt mit Fremd-geschäftsführungswillen, wenn er das Bewusstsein und den Willen hat das fremde Geschäft auch als fremdes zu führen.
Der Fremdgeschäftsführungswille kann grundsätzlich auch vorliegen, wenn der Geschäftsführer neben den fremden auch eigene Belange wahrnimmt. Bei Vorliegen eines solchen Eigeninteresses des Geschäftsführers, handelt es sich dann um ein sog. auch-fremdes-Geschäft, wobei der Geschäftsführer ein Geschäft besorgt, dessen Übernahme zugleich im eigenen und fremden Interesse liegt.
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