Zivilrecht

Forderung, Abtretung

Die Abtretung einer Forderung bedeutet gem. § 398 S. 1 BGB die Übertragung der Forderung durch einen Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar).

Die Abtretung ist eine abstrakte Verfügung über die Forderung. Mit der Abtretung geht die Forderung in der Gestalt wie sie beim alten Gläuiger bestand auf den neuen Gläubiger über.

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§ 398 BGB Abtretung
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