Erwerbsschaden
Zu dem Erwerbsschaden gemäß §§ 842, 843 Abs. 1 BGB gehören alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft aufgrund seiner Verletzung nicht mehr einsetzen kann.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Schadensersatzanspruch des selbständig Tätigen und des unselbständig Tätigen. Zu den Selbständigen gehören Freiberufler, Gewerbetreibende, Handwerker, Unternehmer und Landwirte. Der Nachweis eines Erwerbsschaden gestaltet sich bei der oben genannten Personengruppe äußerst schwierig. Hier kann nämlich der Schaden nicht aufgrund der Kosten einer fiktiven Ersatzkraft berechnet werden. Es ist vielmehr eine Schadensprognose erforderlich, inwieweit sich das Unternehmen ohne den Ausfall voraussichtlich entwickelt hätte. Anknüpfungspunkte hierfür sind ein konkreter Gewinnausfall sowie ein möglicher Vergleich von Umsatz- und Gewinnzahlen aus einem Zeitraum vor der Ausfallzeit.