Verwaltungsrecht

Ermessensfehlgebrauch

Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn von der Behörde zwar eine zulässige Rechtsfolge gewählt wurde, diese Rechtsfolge jedoch vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckt ist. Der Fehler beruht hier auf der Art und Weise, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist.

Mehr zum Thema
Ermessensfehlgebrauch
3 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Ermessen
Ermessen Ermessen ist die gesetzlich angeordnete Entscheidungs-freiheit der Verwaltung angesichts des OB der Handlung (Entschließungsermessen) oder des (...)
Ermessensüberschreitung
Ermessensüberschreitung Die Behörde muss bei ihrer Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (§ 40 VwVfG). Tut sie dies nicht, überschreitet sie die (...)
Ermessensunterschreitung
Ermessensunterschreitung Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde davon ausgeht, dass ihr zwar Ermessen zusteht, sie sich aber nicht über die gesamte Bandbreite (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Ermessensfehlgebrauch, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Ermessensfehlgebrauch