Ermessen
Ermessen ist die gesetzlich angeordnete Entscheidungs-freiheit der Verwaltung angesichts des OB der Handlung (Entschließungsermessen) oder des WIE der Handlung (Auswahlermessen). Ermessensnormen erlauben ein flexibles Handeln der Verwaltung und ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit.
Entscheidungsfreiheit
Behörde
Verwaltung
ob
wie
Entschließungsermessen
Ausswahlermessen
fexibles Handeln
Einzelfallgerechtigkeit
Mehr zum Thema Ermessen 5 weitere Einträge im Rechtswörterbuch
Auswahlermessen
Innerhalb des Auswahlermessens ist es der Entscheidung der Behörde überlassen, welche rechtmäßige sowie sachgerechte und (...)
Entschließungsermessen
Steht der Behörde ein Entschließungsermessen zu, muss sie darüber befinden, ob sie überhaupt tätig werden will (...)
Ermessensfehlgebrauch
Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn von der Behörde zwar eine zulässige Rechtsfolge gewählt wurde, diese Rechtsfolge jedoch vom Zweck der (...)
Ermessensüberschreitung
Die Behörde muss bei ihrer Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (§ 40 VwVfG). Tut sie dies nicht, überschreitet sie die (...)
Ermessensunterschreitung
Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde davon ausgeht, dass ihr zwar Ermessen zusteht, sie sich aber nicht über die gesamte Bandbreite (...)
Rechtsquellen zum Thema Ermessen 1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 40 VwVfG
Ermessen
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Ermessen, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.