Erledigung des Rechtsstreits
Eine Erledigung des Rechtsstreits kann sowohl durch übereinstimmende als auch durch einseitige Erledigungserklärungen vorkommen, daneben auch als vollständige oder nur teilweise Erledigungserklärung.
Bei der einseitigen Erledigungserklärung handelt es sich um einen Feststellungsantrag. Sowohl die einseitige vollständige Erledigungserklärung als auch die einseitige Teilerledigungserklärung sind zulässige, nicht zustimmungsbedürftige Klageänderungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO.
Ab Erledigung reduziert sich der Streitwert auf das Kosteninteresse des Klägers. Bei der einseitigen Teilerledigung hält der Kläger einen Teil seiner ursprünglichen Klage aufrecht und begehrt im Übrigen die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des anderen Teils der Klage in der Hauptsache erledigt hat. Dieser Teil war ursprünglich zulässig und begründet und ist durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis teilweise unzulässig oder unbegründet geworden.
Sofern sich der Rechtsstreit übereinstimmend erledigt hat, ist dies aufgrund der Dispositionsmaxime im Zivilverfahren grundsätzlich jederzeit zu erklären. Die Erledigung tritt dann durch Erklärung der Parteien und nicht durch einen Richterspruch ein. Sofern vollständige Erledigungserklärungen vorliegen wird gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss entschieden.