Erholungsurlaub
Unter Erholungsurlaub versteht man den gesetzlich geregelten Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers von der ihm obliegenden Arbeitspflicht, der die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung unberührt lässt.
Die gesetzlichen Bestmmungen des Bundesurlaubgesetzes (BUrlG) gewährleisten jedem Arbeitnehmer einen Mindesurlaubsanspruch. Außerdem regeln sie die Urlaubsgewährung und Urlaubsvergütung.
Durch den Arbeitsvertrag (vertragliche Vereinbarung) kann der Anspruch auf Erholungsurlaub für den Arbeitnehmer günstiger geregelt werden. Lediglich per Tarifvertrag können in Einzelnen üngünstigere Regelungen als im Bundesurlaubsgesetz vereinbart werden.
Besondere Urlaubsregelungen gelten für jugendliche Arbeitnehmer, Schwerbehinderte und in Arbeitnehmer, die in Hemarbeit beschäftigt werden. Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz beträgt der volle jährliche Mindestanspruch 24 Werktage (20 Arbeitstage). Dieser Anspruch wird zum ersten Mal nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).