Erbschein, Erteilung
Für die Erteilung des Erbscheins gemäß §§ 2353 ff. BGB ist ein Antrag an das Nachlassgericht (Amtsgericht) gemäß §§ 2354 ff. BGB erforderlich.
Das Nachlassgericht erteilt gemäß § 2353 BGB dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht. Ist der Erbe nur zum Teil zur Erbschaft berufen, wird ein Zeugnis über die Nachlassgröße ausgestellt.
Der Erbschein ist gemäß § 2359 BGB nur dann zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Ermittlung dieser Tatsachen erfolgt von Amts wegen.
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