Erbrecht

Erbschein

Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht des Erben. Der Erbschein dient dem Nachweis des Erbrechts gegenüber Privatpersonen, Behörden und Gerichten.

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) des letzten inländischen Wohnsitzes des Erblassers. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Er kann auf zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden. Meist wird der Antrag durch einen Notar gestellt. Antragsberechtigt sind der Erbe, einzelne Miterben, aber auch Vor- und Nacherben und der Testamentsvollstrecker. Nicht antragsberechtigt sind dageben der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte.

Sobald ein Antrag vorliegt, prüft das Gericht von Amts wegen, ob dem Antragssteller das behauptete Erbrecht zusteht. Nur wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das behauptete Erbrecht tatsächlich besteht, wird der Erbschein erteilt. Ausnahmsweise kann auch ein sog. Vorbescheid erlassen werden. Wird nicht innerhalb einer bestimmten Frist gegen den Vorbescheid Beschwerde eingelegt, wird der beantragte Erbschein erteilt.

Mehr zum Thema Erbschein 3 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Erbschein, Erteilung
Erbschein, Erteilung Für die Erteilung des Erbscheins gemäß §§ 2353 ff. BGB ist ein Antrag an das Nachlassgericht (Amtsgericht) gemäß §§ 2354 ff. BGB erforderlich. Das (...)
Erbrecht
Erbrecht k.A. (...)
Erbrecht
Erbrecht Das Erbrecht (im objektiven Sinne) bezeichnet die Summe aller Rechtsnormen, welche die privatrechtlichen, vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Erbschein, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Erbschein