Erbschaft, Annahme
Der Anfall der Erbschaft gemäß § 1942 BGB ist insofern vorläufig, als der Erbe ein Ausschlagungsrecht hat. Es besteht eine sogenannte vorläufige Erbschaft. Der Schwebezustand der vorläufigen Erbschaft besteht bis zur Annahme der Erbschaft oder bis die Ausschlagungsfrist gemäß §§ 1943, 1944 BGB von sechs Wochen verstrichen ist. Sofern die Erbschaft ausgeschlagen wird, entsteht eine neue vorläufige Erbschaft in der Person des nächsten Erben.
Die Annahme der Erbschaft erfolgt durch eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserkärung. Sie kann im Gegensatz zur Ausschlagung formlos erfolgen.
Die Annahme kann auch konkludent, stillschweigend erfolgen. So ist z.B. eine Annahme in der tatsächlichen Übernahme der Erbschaft zu sehen.
Die Erbschaft kann aber auch durch das Verstreichenlassen der sehcswöchigen Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB erfolgen. Das Vertreichenlassen gilt dann als Annahmen
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Erbschaft
Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche (...)
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