Erbrecht
Das Erbrecht (im objektiven Sinne) bezeichnet die Summe aller Rechtsnormen, welche die privatrechtlichen, vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln.
Denn mit dem Tod eines Menschen endet dessen Rechtsfähigkeit (die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein). Deshalb tritt nach dem Tode eines Menschen ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle und wird Träger der mit dem Tode nicht erlöschenden Rechte und Pflichten.
Das Erbrecht regelt nur die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen. Fragen, die mit der Beisetzung des Verstorbenen zusammenhängen, werden dagegen nicht behandelt. Die Pflicht zur Bestattung ist Teil des öffentlichen Rechts.
Mehr zum Thema Erbrecht 4 weitere Einträge im Rechtswörterbuch
Erbschaft
Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche (...)
Erbfall
Der Erbfall tritt durch den Tod eines Menschen ein, unabhängig davon, ob Vermögen vorhanden ist oder (...)
Erbfolge, gewillkürte
Bei der Erbfolge gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Die gewillkürte Erbfolge wird durch Testament (§§ 1937-1940 BGB) oder durch Erbvertrag (§ (...)
Erbfolge, gesetzliche
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn nach dem Tod eines Menschen kein Testament oder Erbvertrag gefunden wird, der Verstorbene also keine (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Erbrecht, Erläuterung und Erklärung des Begriffs.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.