Erbauseinandersetzung
Eine Erbauseinandersetzung ist immer dann erforderlich, wenn mehrere Erben am Nachlass beteiligt sind. Bis zur eigentlichen Auseinandersetzung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft ist in den §§ 2032 ff. BGB geregelt, die Auseinandersetzung in§ 2042 BGB. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben.
Der Regelfall ist die Auseinandersetzung durch Vertrag. Dieser Erbauseinandersetzungsvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag. Üblicherweise setzen die Erben den Nachlass selbst auseinander. Nur ausnahmsweise erfolgt die Auseinandersetzung kraft Gesetzes, wenn zum Beispiel die Erbteile noch unbestimmt sind oder wenn die Auseinandersetzung aufgrund Vereinbarung der Miterben oder letztwilliger Verfügung des Erblassers ganz oder auf Zeit ausgeschlossen ist.