Arbeitsrecht

Elternzeit

Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Einen Anspruch auf Elternzeit hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig von seinem Geschlecht, auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte oder befristet oder unbefristet Beschäftigte.

§ 15 BEEG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht und in einer bestimmten familienrechtlichen Beziehung zu dem zu Kind steht. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss mit dem Kind dauerhaft räumlich zusammenleben und eine häusliche Gemeinschaft bilden. Der andere Elternteil muss nicht zwingend erwerbstätig sein. Es besteht auch die Möglichkeit, dass beide Elternteile gemeinsam die Elternzeit nehmen. Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ausüben, sofern der Arbeitgeber zustimmt, auch bei einem andereren Arbeitgeber.

Die Elternzeit muss gemäß § 16 BEEG vom Arbeitnehmer mindestens sieben Wochen vor Beginn beantragt werden. Sofern sämtliche Voraussetzungen vorliegen, muss der Arbeitgeber die Elternzeit gewähren, seine Zustimmung ist nicht erforderlich. Für die Dauer der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Nach Ablauf leben die Leistungspflichten mit dem bisherigen Inhalt wieder auf, es besteht allerdings kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz.

Die Elternzeit umfasst höchstens drei Jahre und beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Die Elternzeit endet mit dem dritten Geburtstag des Kindes, kann aber auch vorzeitig beendet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Die gesamte Elternzeit darf in höchstens zwei unterbrochene Abschnitte aufgeteilt werden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist gemäß § 15 BEEG mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.

Während der Elternzeit besteht für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Die Kündigung kann ausnahmsweise nur ausgesprochen werden, wenn eine sog. behördliche Zulassung vorliegt. Der Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung, allerdings höchsten acht Monate vor Beginn der Elternzeit.

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