Zivilrecht

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB geregelt. Der Eigentumsvorbehalt dient dem Sicherungsbedürfnis des Verkäufers, wenn der Kaufpreis weder im Voraus noch Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache gezahlt wird.

Nach § 449 BGB geht beim Eigentumsvorbehalt das Eigentum unter aufschiebend bedingter Einigung erst mit Zahlung des Kaufpreises ohne weitere Erklärung des Verkäufers auf den Käufer über.

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