Zivilrecht

Eigentumsherausgabeanspruch

Der Eigentümer einer Sache hat gegen den unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer dieser Sache einen Herausgabe-anspruch gemäß § 985 BGB. Der Besitzer kann die Herausgane jedoch verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zum Besitz der Sache berechtigt ist (§ 986 BGB).

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