Drohung
Drohung (§ 123 I BGB) ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt nach Vorgabe des Drohenden von seinem Willen abhängig ist und mit dem die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung bezweckt ist.
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Täuschung
Eine Täuschung iSd § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jedes Verhalten, das auf Erregung, Bestärkung oder Unterhaltung (...)
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