Diebstahl
Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, also auch Tiere nach §§ 90, 90a BGB. Der Aggregatzustand der Sache ist nicht von Bedeutung.
Beweglich sind alle Sache, die tatsächlich fortgeschafft (bewegt) werden können. Fremd sind alle Sachen, die zumindest auch im Miteigentum eines anderen stehen. Als Wegnahme im Sinne des § 242 StGB wird der Bruch fremden Gewahrsams und die Schaffung neuen Gewahrsams verstanden (nicht notwendigerweise Gewahrsam des eigentlichen Täters).
Der Täter eines Diebstahl muss vorsätzlich handeln. Tatvorsatz in Bezug auf die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muss gegeben sein. Hierbei genügt jedoch Eventualvorsatz (dolus eventualis).
Weiterhin muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Für die Zueignung ist zumindest die Anmaßung einer Stellung ähnlich der des Eigentümers erforderlich. Die Zueignung muss außerdem rechtswidrig sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Zueignung objektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht.
Neben dem einfachen Diebstahl nach § 242 StGB kennt das Strafgesetzbuch weitere Regelbeispiele (§ 243 StGB), sog. besonders schwere Fälle des Diebstahls.