Verfassungsrecht

Bundestag, Amtszeit

Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre (Art. 39 I S. 1 GG). Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt des Bundestages nach einer Wahl. Sie endet mit Zusammentritt des neuen Bundestages. Dadurch soll eine bundestagslose Zeit vermieden werden. Der Bundestag kann vorzeitig aufgelöst werden, entweder in Zusammenhang mit einer Kanzlerwahl (Art. 63 IV S. 3 GG) oder im Zusammenhang mit einer Vertrauensfrage (Art. 68 I S. 1 GG). Rechtsfolge einer solchen außerordentlichen Beendigung ist bis zum Zusammentreten des neuen Bundestags eine bundestagslose Zeit.

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