Bloße Vorbereitungshandlung
Eine bloße Vorbereitungshandlung liegt vor, wenn die Handlung nur die Ausführung der für später geplanten Tat nur ermöglichen oder erleichtern soll.
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Als Versuch bezeichnet man die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch eine Handlung, die zur Verwirklichung des gesetzlichen (...)
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