Betriebskosten
Die Betriebskosten im Mietrecht
Bei den Betriebskosten handelt es sich um Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, § 1 Abs. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Nicht zu den Betriebskosten zählen dagegen die Verwaltungskosten, die zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Kosten für Arbeitskräfte, etc. und die Instandhaltungskosten, d.h. die Kosten, die während der Nutzungsdauer für die Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Gebäudes aufgewendet werden müssen.
Sämtliche Kosten, die dem Mieter durch die Benutzung bzw. Bewohnung des Gebäudes entstehen, zählen ebenfalls nicht zu den Betriebskosten gemäß BetrKV. Dazu gehören u.a. Kosten für den Energiebedarf, sofern der Mieter selbst einen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen geschlossen hat. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB ist der Mieter nur zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.
Zu den Betriebskosten zählen nach § 2 BetrKV die folgenden Kosten:
- laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, Grundsteuer
- Wasserversorgung
- Entwässerung
- Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage
- Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
- verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Flure
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung
- Hauswart
- Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage
- Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege
- sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.