Betriebliches Eingliederungsmanagement
Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Die Vorschrift gilt, entgegen einer weitverbreiteten Meinung, nicht nur für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX haben der Arbeitgeber und die betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat) mit einer Schwerbehindertenvertretung (sofern vorhanden) die Pflicht, bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt fehlen, das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement als präventive Maßnahme durchzuführen.
Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, künftig die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu reduzieren und damit den Arbeitsplatz zu erhalten. Eine Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements kann zum Beispiel die stufenweise Wiedereingliederung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation darstellen. Hierdurch sollen arbeitsunfähige Arbeitnehmer durch eine stufenweise Rückkehr in ihre bisherige Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden.