Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat das Recht, aufgrund des Arbeitsvertrags nicht nur bezahlt, sondern auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Es besteht für den Arbeitgeber eine sog. Beschäftigungspflicht.
Der Anspruch folgt aus den §§ 611, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB und der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, sondern seine Persönlichkeit in das Beschäftigungsverhältnis einbringt.
Die Beschäftigungspflicht ist dabei keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern eine eigenständige vertragliche Nebenpflicht. Der Beschäftigungsanspruch besteht deshalb grundsätzlich auch bei einer ordentlichen Kündigung während der Kündigungsfrist. Er ist jedoch abdingbar. Der Anspruch setzt voraus, dass die Beschäftigung zur Persönlichkeitsentfaltung des Arbeitnehmers erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht überwiegen.