Bereicherungsanspruch
Der Bereicherungsanspruch (§§ 812 ff. BGB) dient dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen.
Bedeutend ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Bereicherungstatbeständen. Hier wird unterschieden zwischen der Bereicherung durch Leistung (Leistungskondiktion, § 812 I 1 1. Var. BGB) und der Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 I 1 2. Var. BGB).
Der Bereicherungsanspruch richtet sich grundsätzlich auf die Herausgabe des Erlangten im Sinne der §§ 812, 816, 817 BGB. Weitere Regelungen zum Haftungsumfang (tatsächliche gezogene Nutzungen, Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe, Wegfall der Bereicherung, etc.) enthalten die §§ 818, 819, 820 BGB.
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Bereicherungsrecht
Das Bereicherungsrecht dient mit den in den §§ 812 ff. BGB geregelten Bereicherungsansprüchen dem Ausgleich ungerechtfertigter (...)
Etwas erlangt
Voraussetzung für die Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB ist, dass der Anspruchsgegner "etwas erlangt" hat. Das Erlangte ist hierbei gegenständlich (...)
Rechtsquellen zum Thema Bereicherungsanspruch 6 weitere Treffer im Gesetz
§ 812 BGB
Herausgabeanspruch
§ 816 BGB
Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 817 BGB
Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
§ 818 BGB
Umfang des Bereicherungsanspruchs
§ 819 BGB
Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
§ 820 BGB
Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
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