Zivilrecht

Bereicherungsanspruch

Der Bereicherungsanspruch (§§ 812 ff. BGB) dient dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen.

Bedeutend ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Bereicherungstatbeständen. Hier wird unterschieden zwischen der Bereicherung durch Leistung (Leistungskondiktion, § 812 I 1 1. Var. BGB) und der Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 I 1 2. Var. BGB).

Der Bereicherungsanspruch richtet sich grundsätzlich auf die Herausgabe des Erlangten im Sinne der §§ 812, 816, 817 BGB. Weitere Regelungen zum Haftungsumfang (tatsächliche gezogene Nutzungen, Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe, Wegfall der Bereicherung, etc.) enthalten die §§ 818, 819, 820 BGB.

Mehr zum Thema
Bereicherungsanspruch
2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Bereicherungsrecht
Bereicherungsrecht Das Bereicherungsrecht dient mit den in den §§ 812 ff. BGB geregelten Bereicherungsansprüchen dem Ausgleich ungerechtfertigter (...)
Etwas erlangt
Etwas erlangt Voraussetzung für die Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB ist, dass der Anspruchsgegner "etwas erlangt" hat. Das Erlangte ist hierbei gegenständlich (...)

Rechtsquellen zum Thema Bereicherungsanspruch 6 weitere Treffer im Gesetz

§ 812 BGB Herausgabeanspruch
§ 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
§ 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs
§ 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
§ 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Bereicherungsanspruch, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Bereicherungsanspruch