Beendigung der Tat
Unter der Beendigung einer Tat versteht man den materiellen Abschluss des Tatgeschehens, welches über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus tatsächlich zum Ende kommt. In der Regel ist dies die Zweckerreichung.
Normalerweise bildet die Vollendung den zeitlichen Abschluss der Straftat. Der Zeitpunkt der Beendigung ist dagegen wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt. Grundsätzlich ist die Feststellung der Beendigung einer Tat bedeutsam für Fragen der Beteiligung, der Konkurrenzen oder des Beginns der Verjährung.
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