Bedingung
Eine Bedingung (echte Nebenbestimmung) nach § 36 II Nr. 2 VwVfG ist eine Bestimmung, nach der eine Begünstigung oder Belastung bei Eintritt eines zukünftigen, noch ungewissen Ereignisses beginnt (aufschiebende Bedingung) oder endet (auflösende Bedingung).
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Nebenbestimmungen
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Auflage
k.A. (...)
Auflage
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Rechtsquellen zum Thema Bedingung 1 weiterer Treffer im Gesetz
§ 36 VwVfG
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
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