Sozialrecht

Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und wechselseitig anzunehmen ist, dass beide Personen Verantwortung füreinander tragen wollen und füreinander einstehen werden (sog. Einstandswille nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II).

Gemäß § 7 Nr. 3 SGB II gehören der erwerbsfähige Hilfebedürftige, sein Partner (unabhängig davon, ob dieser Ehepartner oder Lebenspartner ist) oder eine Person, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Sofern eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist, ist nach § 9 Abs. 2 SGB II das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

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