Bande
Der Begriff Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz genannten Art zu begehen.
Mehr zum Thema Bande 1 weiterer Eintrag im Rechtswörterbuch
Diebstahl
Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich (...)
Rechtsquellen zum Thema Bande 2 weitere Treffer im Gesetz
§ 244 StGB
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
§ 244a StGB
Schwerer Bandendiebstahl
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