Aufsichtspflichtverletzung
Die Haftung einer Aufsichtspflichtigen Person ist in § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Danach ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Eine Aufsichtspflicht trifft nach § 832 Abs. 2 BGB auch denjenigen, der die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernommen hat. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach ständiger Rechtssprechung nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Es kommt somit darauf an, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Die Anforderungen an eine Aufsichtspflicht erhöhen sich entsprechend, wenn das Kind bereits im Vorwege auffällig gewesen ist, für andere gefährlich war oder sogar bereits eine Straftat begangen hat.