Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über Dauer, Inhalt und den Verlauf des Arbeitsverhältnisses oder der Ausbildungszeit.
Der Arbeitnehmer soll durch das Arbeitszeugnis die Möglichkeit haben, einem Dritten gegenüber nachweisen zu können, welche Kenntnisse und Qualifikationen er bei dem vorherigen Arbeitgeber erworben hat. Das sog. qualifizierte Arbeitszeugnis enthält auch eine Beurteilung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Leistung und seinem Verhalten.
Abzugrenzen ist das Arbeitszeugnis von einem einfachen Arbeitsnachweis bzw. einer Arbeitsbescheinigung. Sie enthält lediglich Angaben zu Beginn und Ende der Tätigkeit sowie der Art der Tätigkeit (sog. einfaches Arbeitszeugnis).
Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist § 630 BGB, § 109 GewO und § 16 BBiG dar. Nach § 630 BGB können Mitarbeiter, die nicht als Arbeitnehmer beschäftigt werden, bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung zu erstrecken.
Für Arbeitnehmer gilt die Regelung des § 109 GewO. Aufgrund dieser Norm hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Sofern ein berechtigtes Interesse gegeben ist, hat der Arbeitnehmer auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Bei Auszubildenden richtet sich die Zeugniserteilung nach § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach ist dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.