Arbeitszeit
Was zählt zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers?
Die Arbeitszeit wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Die Vertragsfreiheit wird allerdings durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG) eingeschränkt.
Als Arbeitszeit wird die Zeitspanne bezeichnet, in der der Arbeitnehmer, unabhängig davon ob er arbeitet oder nicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss.
Zur Arbeitszeit zählt auch die Zeit der Arbeitsbereitschaft. Diese ist definiert als die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, d.h. der Arbeitnehmer braucht während der Arbeitsbereitschaft nicht ständig seine volle Kraft entfalten, sondern muss lediglich anwesend sein, um jederzeit den Arbeitsprozess aufnehmen zu können.
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes zählte nach früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht zur Arbeitszeit. Heute ist in einigen Berufszweigen, zum Beispiel in ärztlichen Heilberufen, anerkannt dass der Bereitschaftsdienst bzw. die Bereitschaft auch als Arbeitszeit zählt. Im Übrigen kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen Bereitschaftsdienste anordnen. Diese ist dann vergütungspflichtig, kann aber durch eine Pauschale abgegolten werden.
Die Zeit der Rufbereitschaft zäht nach herrschender Meinung nicht zur Arbeitszeit. Die Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort aufhalten kann, den er dem Arbeitgeber benennen muss (typischerweise das Zuhause des Arbeitnehmers), und sich dort auf Abruf bereit zu halten hat.