Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Pflicht des erkrankten Arbeitnehmers zur Vorlage der AU
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer. Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 5 EFZG ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens an dem Arbeitstag vorzulegen, der auf die ersten drei Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Der Arbeitgeber kann allerdings nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher als gesetzlich vorgeschrieben verlangen. Die Frist zur Vorlage kann damit unbeschränkt verkürzt werden, selbst eine unverzügliche Vorlage ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kann von dem Arbeitgeber angeordnet werden. Hierdurch kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden, so früh wie möglich seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.