Arbeitsrecht

Arbeitslohn

Der Lohn für geleistete Arbeit

Arbeitslohn sind die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Hierzu gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, etc.

Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt. Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zufließen.

Für das Vorliegen von Arbeitslohn ist es unerheblich, ob die Einnahmen aus gesetzeswidrigen oder sittenwidrigen Beschäftigungsverhältnissen entstanden sind. So zählen zum Beispiel auch die Einnahmen durch Schwarzarbeit zum Arbeitslohn. Entscheidend ist allein, dass es sich bei bei dem Arbeitslohn um die Gegenleistung für geleistete Dienste handelt.

Im Rahmen der Arbeitsvergütung wird zwischen Bruttolohn und Nettolohn unterschieden.

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